Stiftungszweck

Zweck der Stiftung Lichtblick Saar ist die Förderung des Gemeinwohls und die Unterstützung von Einzelpersonen im Rahmen der nachstehenden Satzungsbestimmungen, insbesondere die Unterstützung von Menschen in Not, von verschämten Verarmten im Alter und von karitativen Einrichtungen, die Förderung der Jugend und des Amateursports sowie die Begabtenförderung auf allen Gebieten.

Es sollen nach dem Willen des Stifters ausdrücklich nicht unterstützt werden: moderne Kunst und religiöse Vereinigungen. Die Hilfe darf nur in Deutschland erbracht werden.

Verleihung des Preises Menschen für Menschen 2005 Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) im sozialen Bereich durch:

  • Unterstützung von Menschen, die unverschuldet in Not geraten sind,
  • Gewährung von Hilfe an ältere Menschen zur Linderung von Krankheiten und Gebrechen, z.B. durch Anschaffung von Sehhilfen, Hörgeräten, Rollstühlen und Prothesen,
  • Unterstützung von Kindergärten und Schulen durch Förderung von Projekten und Anschaffungen,
  • Vergabe von Preisen als Anerkennung für Menschen, die sich in besonderer Weise selbstlos um andere verdient gemacht und sich durch ein besonderes Maß an Mitmenschlichkeit ausgezeichnet haben,
b) Im Bereich der Begabtenförderung durch:
  • Anschaffung von Instrumenten sowie sonstigen Gegenständen und Materialien, die jungen Künstlern die Ausübung ihrer Kunst ermöglichen,
  • Unterstützung junger Künstler bei der Teilnahme an Wettbewerben,
  • Organisation von Konzertveranstaltungen oder Ausstellungen, auf denen jungen begabten Künstlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Kunst zu präsentieren,
  • Vergabe von Stipendien,
c) Im Bereich des Sports durch:
  • Ausstattung von jungen Sportlern mit Sportbekleidung- und geräten,
  • Beiträge zur Finanzierung des Trainings,
  • Finanzielle Unterstützung junger Sportler bei der Teilnahme an Wettkämpfen.
Vorstehende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Sonstige Maßnahmen jeglicher Art, durch die der Stiftungszweck erreicht wird, sind zulässig.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Stiftungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen im Sinne der vorstehenden Satzungsbestimmungen fördern.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.